Keine wettbewerbswidrigen Werbesprüche von Stromanbietern

Ein Stromanbieter muss die Energieverbraucher auf die Unterschiede seines Tarifmodells ( z.B. längere Lauzeit des Stromliefervertrages) detailliert hinweisen, wenn er damit wirbt, dass seine Stromtarife günstiger sind als die der Konkurrenz bzw. Mitbewerber. Bei allgemeinen Behauptungen in den Werbeaussagen des Energieunternehmens, die nicht in jedem konkreten Fall zutreffend sind, wird wettbewerbswidrig gehandelt. Das machte das in Brandenburg/Havel ansässige Brandenburgische Oberlandesgericht jetzt unter dem Aktenzeichen 6U6/07 einem großen Energieversorger (EON edis) klar, der in weiten Teilen der Bundesländer Bandenburg sowie Mecklenburg-Vorpommern Flyer mit dem Werbespruch “Gelb - nicht wirklich günstiger” verteilt hatte.

EON edis unterstellte dem Mitbewerber Yello-Strom, prinzipell teurer zu sein. Diese Verallgemeinerung sei jedoch vollkommen unzutreffend, berichtete die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg. Nach Ansicht der Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (Urteil vom 25. September 2007, Az.: 6 U 6/07), wurde den Verbrauchern gegenüber verschwiegen, dass der “gelbe Strom” von Yello beispielsweise bei einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 3.000 Kilowattstunden preiswerter sei. Ein weiterer für die Verbraucher wichtiger Punkt, auf den nicht hingewiesen wurde ist der, dass die vertraglichen Bindungsfristen beim Yello-Strom weniger lang sind.

Yello Strom

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